Ärztinnen und Psychotherapeuten sind an das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und die Berufsordnung gebunden. Diese besagen unter anderem, dass ihnen Formen der Werbung verboten sind, die den Wettbewerb zum Nachteil anderer Mitbewerber beeinträchtigen. Darunter fallen auch Empfehlungen anderer Kolleginnen und die Vermittlung von anderen Anlaufstellen.
Das ist auch gut, denn so wird vermieden, dass Ärzte und Psychotherapeutinnen ihre Position als Vertrauensperson missbrauchen und ohne sachliche Begründung bevorzugt bestimmte
Kolleginnen, Produkte und ähnliches empfehlen.
Damit wir uns nicht möglichen Schadensersatzforderungen von nicht erwähnten Einrichtungen aussetzten, müsste eine Auflistung oder Empfehlung konkreter Anlaufstellen deshalb
immer eine aktuelle Übersicht aller potentiellen Ärztinnen, Psychotherapeutinnen und Kliniken beinhalten.
Da wir das neben unseren eigentlichen Tätigkeiten nicht leisten können, bitten wir Sie, die angegebenen allgemeinen Anlaufstellen für die Vermittlung von konkreten Angeboten in der Umgebung oder alternativ eigene Onlinerecherche zu nutzen.
Suchworte und -phrasen für eine schnelle und erfolgreiche Online-Suche könnten dafür ähnlich dieser sein:
Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist vor allem der § 31 Abs. 2 der (Muster-) Berufsordnung der Deutschen Ärzte (MBO), welcher sich in gleicher oder ähnlicher Form dann verbindlich in den Berufsordnungen der einzelnen Bundesländer widerspiegelt. Dort ist bestimmt, dass Ärzte und Psychotherapeutinnen ihren Patienten nicht ohne hinreichenden Grund bestimmte Kolleginnen, Apotheken, Heil- und Hilfsmittelerbringer oder sonstige Anbieter gesundheitlicher Leistungen empfehlen oder sie an diese verweisen dürfen.
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wird von "Verweisung" ausgegangen, wenn der Arzt einen bestimmten Anbieter gesundheitlicher Leistungen empfiehlt, ohne konkrete und eigenständige Aufforderung (als Bitte oder Frage) der Patientin.
Praxis für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie
Dipl. Päd. Maria Fenske
Praxis Erfurt
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